Nachdem die Bad Orb Kur GmbH gegen den ehemaligen Bürgermeister der Stadt Bad Orb bereits in erster Instanz vor dem Landgericht in Hanau unterlegen ist (der Hanauer Anzeiger berichtete), hat nunmehr auch die Berufung der Bad Orb Kur GmbH vor dem Oberlandesge-richt in Frankfurt keinen Erfolg gehabt.
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Die Bad Orb Kur GmbH hatte in einem zunächst bei dem Landgericht in Hanau, dann bei dem Oberlandesgericht in Frankfurt geführten Rechtsstreit den ehemaligen Bürgermeister der Stadt Bad Orb auf Herausgabe von Aufzeichnungen in Anspruch genommen, die dieser wäh-rend seiner China-Reisen im Rahmen des Projekts Chinesisches Kurparadies der Stadt Bad Orb gefertigt hatte. Dies obwohl die Berechtigung und der alleinige dienstliche Charakter der China-Reisen durch den ehemaligen Bürgermeister bereits durch das Rechnungsprüfungsamt des Main-Kinzig-Kreises sowie ein von der Kur GmbH beauftragten Gutachten einer unabhän-gigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigt worden war.
Wie der vom ehemaligen Bürgermeister beauftragte Rechtsanwalt Andreas Ludwig aus der Anwaltskanzlei Ludwig Wollweber Bansch aus Hanau mitteilt, hat nunmehr auch das Oberlandesgericht in Frankfurt mit recht deutlichen Worten dem Begehren der Bad Orb Kur GmbH eine Abfuhr erteilt. So führt der Senat des Oberlandesgerichts in der Entscheidung aus, dass man sich fragen müsste, welche Kenntnisse sich die Klägerin aus den Unterlagen erhofft, die über das hinausgingen, was die von ihr beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in ihrem Bericht vom 31.03.2009 bereits zusammengefasst habe. Die nunmehr erst in der Berufungsinstanz darüber hinaus geltend gemachten Auskunftsansprüche hält das Gericht für verjährt. In diesem Zusammenhang müsse man sich nach Auffassung des Gerichts fragen, warum entsprechende Auskünfte nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den Reisen erbeten worden seien. Hier führt das Gericht aus, dass das Unterlassen mit großer Wahrscheinlichkeit auf das bereits im Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geschilderte Desinteresse des Aufsichtsrats zum damaligen Zeitpunkt an dem Projekt Chinesisches Kurparadies zu begründen sei.
Erstaunlich ist, so Rechtsanwalt Ludwig, mit welcher Beharrlichkeit und ohne jedwede Rück-sicht auf die Erfolgsaussichten bzw. die mit den Verfahren verbundenen Kosten seitens der Kur GmbH gegen den ehemaligen Bürgermeister vorgegangen wird.
Nur beispielhaft sei darauf verwiesen, dass die Kur GmbH alleine für die Kosten des Rech-nungsprüfungsamtes und des Gutachtens der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ca. 16.000,00 € aufgewandt hat und trotz des eindeutigen Ergebnisses des Berichts und des Gutachtens, die beide zum Ergebnis kommen, dass keine Zweifel am dienstlichen Charakter der China-Reisen gegeben waren, weitere Prozesskosten in Höhe von rund 9.000,00 € für das absehbare letztlich erfolglose Verfahren vor dem Landgericht in Hanau und dem Oberlandesgericht in Frankfurt aufgewendet hat.
Die aufgewandten Kosten, die auch im Hinblick darauf, dass die von der Kur GmbH getrage-nen Reisekosten des Oberbürgermeisters nur rund 16.000,00 € betrugen, in keinem Verhältnis stehen, trägt letztlich alleine der Steuerzahler der Stadt Bad Orb.
Hanau, Juli 2011
Uwe Steinkrüger
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

